Atomrecht
Atomrecht (das Recht der Kernenergie) ist ein Untergebiet des Energierechts. Es regelt die Erzeugung und die Nutzung der Kernenergie, den Schutz gegen ihre Gefahren. Nationale Rechtsquellen sind Atomgesetze und -verordnungen.
Zum internationalen Vertragsrecht auf diesem Gebiet gehören:
- Haftungsrecht
- Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie, sogenanntes Pariser Übereinkommen: Vertragsstaaten sind die meisten westeuropäischen Staaten
- Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen, sogenanntes Brüsseler Zusatzübereinkommen: erhöht die Haftungssummen
- Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden vom 21. Mai 1963, sogenanntes Wiener Übereinkommen: geschlossen im Rahmen der UNO, 36 Vertragsparteien weltweit, insbesondere ehemalige Ostblock- und lateinamerikanische Staaten
- Gemeinsames Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens vom 21. September 1988, sogenanntes Gemeinsames Protokoll: regelt die Anwendung von Pariser und Wiener Übereinkommen zwischen den Staaten, die dem jeweils anderen Vertrag beigetreten sind.
- bilateral:
- Abkommen vom 22. Oktober 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
Deutschland
Die Hauptrechtsquelle des deutschen Atomrechts ist das Atomgesetz.
Europäische Union
Eine der Wurzeln der Europäischen Union ist die Europäische Atomgemeinschaft. Diese wurde mit dem EURATOM-Vertrag gegründet.
Schweiz
Hauptrechtsquelle ist das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003.
Literatur
- Marcus Fillbrand: Entwicklung des internationalen Atomhaftungsrechts in der Post-Tschernobyl-Zeit – unter Einbeziehung des Beispiels Japan, NVwZ-Extra 09/2011, 1 (PDF-Datei; 95 kB)
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