Assistenzhund

Ein Assistenzhund, auch Rehabilitationshund genannt,[1] ist ein Hund, der nach spezieller Ausbildung in der Lage ist, die Anwendung lebenspraktischer Fähigkeiten (LpF) von erwachsenen Menschen und Kindern mit Schwerbehinderung zu unterstützen. Damit bezeichnet man alle Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Alltag möglichst selbstständig bewältigen zu können.

Assistenzhund einer Rollstuhlfahrerin

Unterstützungsaufgaben

  • Blindenführhunde (engl. guide dog) haben die Aufgabe, blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderung sicher an jedem Ort zu führen. So leiten sie beispielsweise durch den Verkehr und zeigen wichtige Orientierungspunkte wie Lifte, Treppen, Zebrastreifen oder Ampeln an.
  • Servicehunde (engl. service dog) erbringen Hilfeleistungen für Patienten mit Multipler Sklerose, Spina Bifida, Parkinson oder Zerebraler Lähmung, indem sie motorische Tätigkeiten durchführen und als Stützen zur Verfügung stehen. Beispielsweise können sie heruntergefallene Gegenstände aufheben, Türen öffnen oder den Lichtschalter betätigen. Eine vor allem in Deutschland weitere Bezeichnung für Hunde, die in unterschiedlichem Maße Unterstützung für Menschen mit Behinderungen leisten, z. B. für Rollstuhlfahrer, ist Behindertenbegleithund.
  • Signalhunde oder Gehörlosenhunde (engl. hearing dog) unterstützen gehörlose und hörbehinderte Menschen beim Verständigen bzw. Anzeigen verschiedener Haushaltsgeräusche wie Klopfen oder Läuten an der Türglocke, Anzeigen von Alarmglocke, Wecker, Zeitschaltungen, Telefon, Schreien eines Babys, Rufen des Namens des Hundeführers, Feueralarm. Die Hunde sind ausgebildet, physischen Kontakt aufzunehmen und leiten ihren Partner zur Geräuschquelle hin.
  • Medizinische Signalhunde (engl. medical response dog) unterstützen beispielsweise als Diabetikerwarnhunde Menschen mit Diabetes, indem sie auf deren Unter- oder Überzuckerung aufmerksam machen (engl. diabetes alert dog). Epilepsiehunde warnen Epileptiker und deren Umfeld, dass in Kürze ein epileptischer Anfall beginnen wird (engl. seizure alert dog). Die Hunde sind teils auch speziell darauf trainiert, einem Epileptiker während eines Anfalls zu helfen (engl. seizure response dog).

Ausbildung

Eignung

Der Hund muss spezielle charakterliche Eigenschaften aufweisen (insbesondere Mangel an Aggressivität), denn eine Mitnahme des Hundes sollte an jeden Ort möglich sein. Darüber hinaus muss der Hund gern mit Menschen zusammenarbeiten und leicht zu motivieren sein, z. B. durch Futter, Zuwendung oder ein kleines Spiel.

Prüfungen

Derzeit bestehen für die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden keine europaweit einheitlichen und allgemein anerkannten Standards. Die meisten Ausbildungen enden mit einer Prüfung für Halter und Hund als Team.

Prüfungen von Blindenführhundteams werden in der Regel von der Krankenkasse angeordnet und bezahlt, die den Blindenführhund finanziert. Ansonsten können sich Assistenzhundhalter in Deutschland, die an einer freiwilligen, unabhängigen Prüfung interessiert sind, vom BHV gegen eine Gebühr evaluieren lassen.[2] Eine weitere unabhängige Prüfungsoption entwickelt seit 2017 die gemeinnützige Organisation Pfotenpiloten in Deutschland, die Assistenzhundhaltende sodann auch weitere Vorteile zu gewähren plant.

Die behinderte Person wird im Umgang mit dem Hund durch einen Hundetrainer gründlich geschult. Durch eine Prüfung wird abgesichert, dass Mensch und Tier ein gutes Team formen und Halter ihren Hund unter Kontrolle haben. Der Nachweis, dass der Hund die für den jeweiligen Einsatzbereich definierten und ihm künftig gestellten Aufgaben jederzeit und ortsunabhängig durchführt, sowie das erforderliche Verhalten aufweist, ist durch die Prüfung zu erbringen.

In Deutschland gibt es noch keine geregelte Nachbetreuung, sondern es bleibt der Ausbildungseinrichtung und auch der haltenden Person nach bestandener Prüfung überlassen, ob und in welchem Umfang eventuell weitere Ausbildungen absolviert werden.

Regelungen der Europäischen Union

Seit 2008 befindet sich ein „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ in der Beratung.[3] In einem Kompromissvorschlag dazu heißt es: „Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang kann auf verschiedenen Wegen gewährleistet werden, darunter auch mit Hilfe des Konzepts des ‚Design für Alle‘ und indem Menschen mit Behinderungen die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert wird, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde.“[4]

Mit CEN/TC 452 wird eine europäische Standardisierung für Assistenzhunde, -halter und -trainer erarbeitet. Unter Mitarbeit führender Organisationen sowie einem breiten Spektrum nationaler Organisationen wird eine endgültige Veröffentlichung für 2025 angestrebt.[5]

Deutschland

  • Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch regelt im Paragraphen 145 die unentgeltliche Beförderung eines Führhunds und eines Hunds, „den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist“.
  • Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) umfasst auch Führhunde. Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 183 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung (§ 13, § 14 BVG).
  • Die Bundesbeihilfeverordnung führt einen Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb) als beihilfefähig auf.[6]
  • Die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter führt in § 2 den Blindenführhund als Hilfsmittel auf.[7]
  • Die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) führt in § 2 sowohl Blindenführhunde als auch Behindertenbegleithunde als Ausnahmen auf.[8] (Siehe Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz.)
  • Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden regelt in § 3, dass Halter von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden Sachkunde besitzen.[9]
  • Das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin legt ebenfalls Ausnahmen für Assistenzhunde fest (§2). Es definiert außerdem (für seinen Geltungsbereich) Assistenzhunde als „Hunde, die dazu bestimmt und aufgrund einer speziellen und durch Kenndecke oder Arbeitsgeschirr nachgewiesenen Ausbildung dazu befähigt sind, Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder Erkrankungen sowie Menschen mit Sinnesbehinderung und Menschen mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen im Alltag zu unterstützen.“[10]
  • Eine Ausbildung zum Blinden- oder Behindertenbegleithund gilt in Hamburg als einer Gehorsamsprüfung gleichwertig und befreit daher von der Anleinpflicht.[11]
  • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vertritt die Rechtsauffassung, dass das Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund, die einen schwerbehinderten Menschen begleiten, erlaubt ist.[12]

Am 10. Februar 2017 fasste der Bundesrat eine Entschließung, in der er die Bundesregierung aufforderte, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Assistenzhunde in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden können, in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können und bundesweit einheitliche Qualitätsstandards für Assistenzhunde geschaffen werden.[13]

Am 30. Januar 2020 fällte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil im Konflikt zwischen dem Recht auf Teilhabe von Assistenzhundhalter und dem Hausrecht eines öffentlichen Ortes. Insbesondere das Hygieneargument wurde vom obersten Gerichtshof klar abgewiesen. Der Blindenführhundhalterin wurde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Recht gegeben, „denn es darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen.“ argumentiert das BVerfG in der Begründung.[14]

Bis Ende 2021 fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die bundesweite Aufklärungskampagne „Assistenzhund Willkommen“ zur Verwirklichung des Nationalen Aktionsplans zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Das Projekt, welches von der gemeinnützigen Organisation Pfotenpiloten durchgeführt wird, hat das Ziel die „Öffentlichkeit über die Zutrittsrechte von Menschen mit ihren Assistenzhunden aufzuklären“.[15][16]

Am 1. Januar 2022 trat das Teilhabestärkungsgesetz in Kraft.[17] Mit Art. 9 dieses Gesetzes wurden in das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Regelungen über Assistenzhunde neu eingefügt (§§ 12e bis 12l BGG).[18] Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen und Einrichtungen für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt nicht mehr verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde (§ 12e Abs. 1 BGG).

Österreich

Gesetzliche Regelungen

In Österreich enthält § 39a des Bundesbehindertengesetzes seit 1. Jänner 2015 Regelungen zu Assistenz- und Therapiebegleithunden.[19]

Vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde das Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien (Vetmeduni Vienna) mit der Durchführung der Assistenzhundeprüfung beauftragt. Diese nimmt die dortige Prüf- und Koordinierungsstelle Assistenzhunde ab.[20] Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auch eine einheitliche Richtlinie herausgegeben, welche die Voraussetzungen für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ vorgibt. In der Richtlinie werden auch die Kriterien für die Beurteilung angeführt.[21] Es sind zwei Beurteilungsbögen herausgebracht worden: für Blindenführhunde[22] und eine separate für Service- und Signalhunde.[23]

Es gibt eine einheitliche gesetzliche Definition von Assistenzhunden. Drei Untergruppen von Assistenzhunden sind definiert: Blindenführhunde für schwer sehbehinderte und blinde Menschen, Servicehunde für Personen mit Behinderungen im Bereich der Mobilität, Signalhunde für Menschen mit Hörbehinderung und Signalhunde, die Personen mit chronischen Erkrankungen (z. B. Diabetes, Epilepsie, neurologische Erkrankungen) auf Gefahren hinweisen und im Notfall unterstützen können.

Außerdem ist die rechtliche Definition von Assistenzhunden deshalb bedeutsam, weil für diese Ausnahmen von der Maulkorb- und Leinenpflicht bestehen und sie freien Zugang zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen haben.

Assistenzhunde werden in den Behindertenpass eingetragen.[24]

Zutrittsrechte mit Assistenzhund

Öffentliche Gebäude wie Amtsgebäude, Kino, Theater oder Kirchen können betreten werden, ebenso wie alle Geschäfte inklusive Lebensmittelhandel.[25]

Aufkleber „Assistenzhund willkommen“ Die Wirtschaftskammer Wien (WKW) und stellt Aufkleber mit dem offiziellen seit dem 1. Januar 2015 anerkanntem Assistenzhund Logo als „Assistenzhund willkommen“ zur Verfügung und kann an sichtbarer Stelle im Eingangsbereich des Handelsgeschäfte angebracht werden. Denn Assistenzhunde sollen überall Zutritt erhalten, auch in Lebensmittelgeschäften.[26]

  • Die Austrian Airlines gestatten die Mitnahme des Hundes in der Kabine (nach vorheriger Absprache).[27]
  • Die ÖBB (Österreichische Bundesbahn)[28] gestattet freie Fahrt für den Assistenzhund ohne Maulkorb in ihren Zügen (innerhalb Österreichs).
  • In den öffentlichen Verkehrsmitteln in Österreich gelten unterschiedliche Bestimmungen, von Bundesland zu Bundesland. In Wien bei den Wiener Linien[29] bzw. Verkehrsverbund Ost-Region[30] dürfen Assistenzhunde ohne Maulkorb unentgeltlich mitgeführt werden.
  • Der Zutritt zu Rehabilitationszentren und Krankenhäusern wird durch Landesgesetze noch unterschiedlich geregelt.
  • In den Wiener Parks sind diese Hunde auch vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit.[31]
  • Laut BGBl. II Nr. 47/2001 §39, Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr sind Assistenzhunde in den österreichischen öffentlichen Verkehrsmitteln vom Maulkorbpflicht befreit und werden unentgeltlich befördert.[32]
  • Für Assistenzhunde gelten in bestimmten Bereichen besondere rechtliche Bestimmungen. In vielen Gemeinden sind Besitzer von Assistenzhunden nach einem entsprechenden Nachweis von der Zahlung der Hundesteuer freigestellt.

Schweiz

Für Assistenzhunde zahlt die Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen einen Pauschalbetrag (Stand 2021: 12.500 Schweizer Franken, davon 12.500 für die Anschaffung und 3.000 für Futter- und Tierarztkosten).[33] Allerdings gilt dies bisher nur für Erwachsene, und das Parlament sprach sich im März 2021 dafür aus, dass auch Kinder und Jugendliche Anspruch auf eine Förderung eines Assistenzhunds erhalten. Der Bundesrat erklärte sich einverstanden und hat den Parlamentsbeschluss nun umzusetzen.[34]

Einzelnachweise

  1. Bürgerinitiative Nr. 8 eingebracht von Josef Bürger betreffend “gesetzliche Anerkennung des Blindenführhundes als Hilfsmittel und Diensthund in Österreich” in 1286 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Sammelbericht des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 1 bis 5 und 7 bis 31, 48 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 1 bis 13 (online; PDF; 685 kB)
  2. BHV - Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e. V.: Hundeführerschein. Abgerufen am 21. November 2020.
  3. Europäische Kommission. PreLex. Werdegang der interinstitutionellen Verfahren. COM (2008) 426. 2008/0140/APP: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (online)
  4. Änderungsantrag 3. In: Kompromissänderungsanträge 1 - 27
  5. European Commitee for Standardization: Assistance Dogs. Abgerufen am 27. August 2020 (englisch).
  6. Anlage zur Bundesbeihilfeverordnung
  7. Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter § 2
  8. Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248), § 2 Abs. 1
  9. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
  10. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
  11. Hamburg: Anleinpflichten und Mitnahmeverbote für Hunde
  12. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund erlaubt@1@2Vorlage:Toter Link/www.bmel.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Oktober 2022. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  13. Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen(Drucksache 742/16)
  14. Bundesverfassungsgericht, 2. Senat 2. Kammer: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines Blindenführhundes. 30. Januar 2020, abgerufen am 27. August 2020.
  15. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Assistenzhunde willkommen. 24. Oktober 2019, abgerufen am 22. September 2020.
  16. Pfotenpiloten e. V.: Zutrittskampagne "Assistenzhund Willkommen". Abgerufen am 22. September 2020 (deutsch).
  17. Art. 14 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe vom 2. Juni 2021, BGBl. I S. 1387
  18. vgl. Alexander Tietz: Die Regelungen zum Assistenzhund im Gesetzgebungsverfahren des Teilhabestärkungsgesetzes. 2. Juli 2021.
  19. Bundesbehindertengesetz §39a auf ris.bka.gv.at
  20. Prüf- und Koordinierungsstelle Assistenzhunde am Messerli Forschungsinstitut
  21. Richtlinien Assistenzhunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gem. § 39a Abs. 10 BBG
  22. Beurteilung von Blindenführhunden
  23. Beurteilung von Service- und Signalhunden
  24. Richtlinien Assistenzhunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gem. § 39a Abs. 10 BBG, Geschäftszahl: BMASK-44.301/0075-IV/A/7/2014 Erstellt vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Sektion IV, Gruppe A, Abteilung 7. In Kraft getreten am 1. Jänner 2015 (Memento vom 1. Januar 2019 im Internet Archive) (PDF, 189 kB)
  25. siehe Abdruck einer Abschrift des Schreibens betr. Mitnahme von Partnerhunden in Verkaufsräumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben (Memento vom 23. September 2015 im Internet Archive) (PDF; 65 kB) Republik Österreich Bundeskanzleramt 7. Dezember 1998.
  26. Die Wirtschaftskammer Wien (WKW) nahm die Zertifikatsverleihung zum Anlass und stellte den neuen Aufkleber „Assistenzhund willkommen“ vor.
  27. in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 1107/06 über die Rechte von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität. Auf den direkten Flügen aus/in die USA gelten für Gäste mit eingeschränkter Mobilität bzw. Sinneswahrnehmung die Verordnung U.S. Department of Transportation 14 CFR Part 382. Austria Airlines
  28. ÖBB Services für mobilitätseingeschränkte Reisende Stand November 2020
  29. FAQ der Wiener Linien - Braucht mein Hund einen Fahrschein? Was muss ich sonst noch beachten? (Memento des Originals vom 15. Januar 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wienerlinien.at
  30. Verkehrsverbund Ost-Region Tarifbestimmungen Version 2.2 Stand April 2021 (Memento des Originals vom 6. Mai 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.vor.at
  31. Wiener Tierhaltegesetz, §5 Absatz 6
  32. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, §39
  33. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV, 2021, abgerufen am 6. März 2021.
  34. Invalidenversicherung bezahlt neu Assistenzhunde für Kinder. In: tierwelt.ch. 5. März 2021, abgerufen am 6. März 2021.
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