Anwaltsmonopol
Das Anwaltsmonopol ist ein Schweizer Rechtsinstitut, das die Vertretung der Parteien vor Gericht nur Personen erlaubt, die über die Ausbildung zum Anwalt verfügen.
Terminologie
Der Begriff des Anwaltsmonopols ist streng rechtlich genommen falsch. Richtigerweise ist es eine schlichte wirtschaftspolizeiliche Bewilligung. Ebendies hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2004 festgestellt.[1]
Gesetzliche Grundlage
Der Begriff des Anwaltsmonopols wird ausdrücklich in Art. 2 Abs. 1 BGFA[2] genannt.
Zivilrecht
Im Zivilverfahren wurde das Anwaltsmonopol durch die Gesetzesrevisionen der letzten Jahre massiv beschnitten. Es gilt nach wie vor für die berufsmässige Vertretung vor Zivilgerichten (nicht aber Schlichtungsbehörden, Miet- oder Arbeitsgerichten) und ausserhalb des summarischen Verfahrens (Art. 68 Abs. 2 ZPO). Wann Berufsmässigkeit vorliegt, ist noch nicht abschliessend geklärt, es gibt jedoch erste diesbezügliche Urteile.[3]
Strafrecht
Für das Strafverfahren gilt Art. 127 StPO:[4] Die Verteidigung der beschuldigten Person ist nach Abs. 5 Anwälten vorbehalten; eine Ausnahme hierzu gilt nur für Übertretungsstrafverfahren soweit die Kantone dies in den kantonalen Vollzugserlassen ausdrücklich bestimmen. Alle anderen Parteien hingegen können sich – unter Vorbehalt des Anwaltsrechts – durch eine beliebige handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person vertreten lassen (Abs. 4).
Öffentliches Recht
Im Verwaltungsverfahren existiert kein Anwaltsmonopol. Die Partei kann sich durch eine beliebige Partei vertreten lassen.[5]
Einzelnachweise
- BGE 130 II 87 E. 3.
- Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte. Besucht am 25. August 2011.
- So z. B. 2. Zivilkammer: ZK-Nr. 11/184. (PDF; 53 kB) Berner Obergericht, 11. Mai 2011, abgerufen am 27. März 2012.
- Art. 127 StPO. In: Systematische Gesetzessammlung des Bundes. Abgerufen am 25. April 2012.
- Art. 11 Verwaltungsverfahrensgesetz. In: Systematische Gesetzessammlung des Bundes. Abgerufen am 27. März 2012.
- Art. 40 BGG. Besucht am 26. August 2011.