Anhalten (Straßenverkehr)
Unter Anhalten, auch Warten (Deutschland) oder Halten (Schweiz) versteht man im Straßenverkehr das Stehenbleiben eines Fahrzeugs, wenn es der Verkehrsablauf oder anderes verkehrsverbundenes Geschehen es erfordern.
Definitionen
Eine kurze Definition gibt beispielsweise die österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO):
„Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;“
Die Deutsche Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und deren Verwaltungsvorschrift (StVO-VWV) unterscheidet noch konkreter:
- Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet: „Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet“ (Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren, StVO-VWV;[2] trotzdem findet sich Anhalten für den Sachverhalt beispielsweise im § 37 (2) 1 StVO zu Wechsellichtzeichen: „Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, …“ oder im Text zu Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren : „… muss anhalten“, Zeichen 131 Lichtzeichenanlage: „… dass ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist“, und anderen Zeichen;). Warten „wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet“.[3]
- Anhalten: Auch speziell für Weisungen der Polizeibeamten (§ 36 Abs. 5 StVO)
- § 34 (2) 1 StVo fordert von Beteiligten an einem Verkehrsunfall, „unverzüglich zu halten“[4]
- Liegenbleiben: Kann ein Fahrzeug aus technischen Gründen die Fahrt nicht fortsetzen (Kraftstoffmangel, technischer Schaden, § 15 StVO)
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG)[5] und die dazugehörigen Verordnungen (VRV,[6] SSV[7]) – wie auch die entsprechenden Liechtensteiner Vorschriften[8] – verwenden Anhalten, Warten, Halten (bis auf den Spezialfall Halten und Parken) weitgehend austauschbar.
Beispiele
Anhalten ist im Straßenverkehr beispielsweise gefordert (in Klammern Beispiele spezieller Regelungen der Verkehrsordnungen):
- Vorfahrt/Vorrang/Vortritt geben (Warten): ungeregelte Kreuzung/rechts vor links (§ 19 (1) öStVO, Art. 36 (2) chSVG), geregelte Kreuzung/rote Ampel , Halt-Zeichen eines Verkehrspostens (§ 36 (2) dStVO, § 37 (1) öStVO), Stoppschild (Halt) ; im Bedarfsfall: negativer Vorrang (Nachrang) , Einordnen lassen von öffentlichen Bussen aus Haltbuchten (§ 20 (5) dStVO, § 26a (2) öStVO, Art. 17 (5) chVRV), an Zebrastreifen (§ 26 (1) dStVO, § 9 (2) öStVO, Art. 33 (2) chSVG) und Radfahrerüberfahrt (§ 9 (2) öStVO)
- aufgrund eines Verkehrshindernisses warten: Anhalten des Vorherfahrenden beim Hintereinanderfahren, (insbesondere Stau), geschlossene Schranke, Bahnübergänge
- Amtshandlungen (Anhalten i. e. S.) : Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, Verkehrserhebungen, allfällig Zollkontrolle, Maut
- bei Verkehrsunfällen Beteiligte zu Sicherung, Hilfeleistung und für die Unfallaufnahme (§ 34 (1) dStVO, § 4 öStVO, Art. 51 (1) chSVG)[9]
- bei widrigen Umständen, wenn es die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert: vor unübersichtlichen Stellen (Art. 32 (1) chSVG), kein Fahren möglich (wegen sehr schlechter Sicht, übermäßigem Wasser auf der Fahrbahn), Unpässlichkeiten des Lenkers (keine Fahrtüchtigkeit mehr gegeben)
- aus technischen Gründen (Liegenbleiben): Kraftstoffmangel, technischer Schaden (§ 15 dStVO)
- im Bedarfsfall, wenn besondere Rücksicht notwendig ist: Kinder überqueren die Straße (§ 29a (1) öStVO), Vorbeifahren an öffentlichen Verkehrsmitteln, denen Passagiere Aus- und Zusteigen (§ 20 (2,4) dStVO, § 17 (2) öStVO), wenn Ausweichen wegen zu wenig Platz nicht möglich ist (§ 10 (2) öStVO, Art. 45 (1) chSVG), langsame Fahrzeuge, um andere überholen zu lassen (§ 5 (6) dStVO)
Siehe auch
- Anhalteweg
- Haltelinie, die Bodenmarkierung, wo anzuhalten ist
Einzelnachweise und Anmerkungen
- § 2 und § 23 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960) (i.d.g.F. online, ris.bka).
- StVO-VWV, 2. Satz (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
- Urteil des OLG Karlsruhe vom 20. Mai 2003, Aktenzeichen: 2 Ss 216/01 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2018. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (mit Verweis auf BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Rainer Heß in: Franz-Joachim Jagow, Michael Burmann, Horst Janiszewski: Straßenverkehrsrecht. 17. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Verlag C.H.Beck, München 2002, ISBN 978-3-406-49694-3, § 12 Rdn. 3 f.; Peter Hentschel: Straßenverkehrsrecht. 37. neu bearbeitete Auflage. Verlag C.H.Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-50216-3, § 12 Rdn. 42)
- Was aber nicht dem auf drei Minuten beschränkten Halten entspricht, da es geboten ist
- Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01 (i.d.g.F. online, admin.ch).
- Verkehrsregelnverordnung (VRV), SR 741.11 (i.d.g.F. online, admin.ch).
- Signalisationsverordnung (SSV), SR 741.21 (i.d.g.F. online, admin.ch).
- Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl 18/1978, 741.01
Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl 19/1978, 741.11
Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl 65/1980, 741.21
(alle i.d.g.F. online, Lilex). - während das in Deutschland nur für Beteiligte gilt, haben in Österreich auch „Zeugen, soferne es zumutbar“ ist, und „Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist“ und der Schweiz „Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist“ Hilfeleistung zu geben