Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück
Das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück. Es ist eines der Amtsgerichte in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
Amtsgerichtsbezirk
Das Amtsgericht ist zuständig für die Gemeinden Herzebrock-Clarholz und Langenberg sowie für die Städte Rheda-Wiedenbrück und Rietberg im Kreis Gütersloh. In dem 315 km² großen Gerichtsbezirk leben rund 100.000 Menschen.
Außerdem ist das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück für die Landwirtschaftssachen der Amtsgerichtsbezirke Gütersloh und Rheda-Wiedenbrück zuständig.
Übergeordnete Gerichte
Das dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück übergeordnete Landgericht ist das Landgericht Bielefeld, das wiederum dem Oberlandesgericht Hamm untersteht.
Geschichte
In Wiedenbrück bestand von 1849 bis 1879 die Gerichtskommission Wiedenbrück des Kreisgerichts Bielefeld.
Im Rahmen der Reichsjustizgesetze wurden 1879 reichsweit einheitlich Oberlandes-, Landes- und Amtsgerichte gebildet.
Das königlich preußische Amtsgericht Wiedenbrück wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1879 als eines von 14 Amtsgerichten im Bezirk des Landgerichtes Bielefeld im Bezirk des Oberlandesgericht Hamm gebildet. Der Sitz des Gerichts war die Stadt Wiedenbrück.
Sein Gerichtsbezirk umfasste aus dem Kreis Wiedenbrück den Stadtbezirk Wiedenbrück, aus dem Amt Reckenberg die Gemeindebezirke Batenhorst , Langenberg und St. Vit sowie aus dem Gemeindebezirk Avenwedde die Bauerschaften Lintel und Spexard.[1]
Am Gericht bestand 1880 eine Richterstelle. Das Amtsgericht war damit ein kleines Amtsgericht im Landgerichtsbezirk.[2]
1970 wurden Rheda und Wiedenbrück zusammengeschlossen, entsprechend fusionierten das Amtsgericht Wiedenbrück mit dem Amtsgericht Rheda zum Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück. Gleichzeitig wurde das Amtsgericht Rietberg zum 31. Dezember 1970 aufgehoben und sein Sprengel dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zugeordnet.[3]
Weblinks
Einzelnachweise
- Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30., S. 522, Digitalisat
- Carl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung, 1880, S. 429 online
- § 13 Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld vom 4. Dezember 1969 (GV. NW. S. 772)