Amtsgericht Teterow

Das Amtsgericht Teterow war ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern und vorher in Mecklenburg-Schwerin.

Gebäude des ehemaligen Amtsgerichts Teterow

Gerichtssitz und -bezirk

Das Gericht hatte seinen Sitz in der Stadt Teterow.[1]

Der Gerichtsbezirk umfasste das Gebiet des damaligen Landkreises Teterow.[2]

Geschichte

Mecklenburg-Schwerin

Im Rahmen der Reichsjustizgesetze wurde die bestehenden Gerichte des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin aufgelöst und Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte gebildet. Das Amtsgericht Teterow war dem Landgericht Güstrow und dem Oberlandesgericht Rostock nachgeordnet.[3] Am Gericht bestand 1880 eine Richterstelle. Das Amtsgericht war damit ein kleines Amtsgericht im Landgerichtsbezirk.[4]

Sein Gerichtsbezirk umfasste die Stadt Teterow, und Teile des Dominialamtes Dargun (Jörgenstorf und Niendorf), des Dominialamtes Güstrow (Dalkendorf, Nienhagen, Groß Roge, Tenze, Groß Wokern und Klein Wokern) des ritterschaftlichen Amtes Goldberg (Langhagen) und die größten Teile der ritterschaftlichen Ämter Güstrow, Neukalen und Stavenhagen.[5]

DDR

In der DDR wurden die Amtsgerichte 1952 aufgelöst und einheitlich Kreisgerichte gebildet. In Teterow entstand so das Kreisgericht Teterow, welches dem Bezirksgericht Neubrandenburg nachgeordnet war. Gerichtssprengel war der Kreis Teterow.

Nach der Wende

Nach der Wende wurden die Kreisgerichte wieder aufgehoben und erneut Amtsgerichte, darunter das Amtsgericht Teterow gebildet.[6]

Am 31. Dezember 1997 wurde das Gericht aufgehoben und in eine Zweigstelle des Amtsgerichts Güstrow umgewandelt. Die Zweigstelle wurde am 26. Juli 1999 geschlossen.[7]

Gebäude

Das Gericht befand sich in einem denkmalgeschützten Gebäude in der Warener Straße 31.[8] Auch die Zweigstelle war dort untergebracht.

Übergeordnete Gerichte

Dem Amtsgericht Teterow war ab 1945 das Landgericht Neubrandenburg übergeordnet.[9] 1994 wechselte die Zuständigkeit zum Landgericht Rostock.[10] Zuständiges Oberlandesgericht war das Oberlandesgericht Rostock.

Einzelnachweise

  1. § 4 Abs. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 19. März 1991, GVOBl. M-V 1991, S. 103 (PDF; 83,6 kB).
  2. § 4 Abs. 8 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 19. März 1991.
  3. Verordnung zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 vom 31. Mai 1879; in: Regirungeblatt für das Großherzogtum Mecklenburg Schwerin 1879 Nr. 20, S. 131 ff., Digitalisat
  4. Carl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung, 1880, S. 462 online
  5. Mecklenburg-Schwerinsches Staatshandbuch, 1916, S. 295, Digitalisat
  6. § 4 Abs. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 19. März 1991, GVOBl. M-V 1991, S. 103 (PDF; 684 kB).
  7. Verordnung vom 5. Juli 1999, GVOBl. M-V 1999, S. 428.
  8. Denkmalliste des Landkreises Güstrow (PDF; 934 kB), unter der Identitätsnummer 1137.
  9. § 3 Abs. 6 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 19. März 1991.
  10. Art. 1 Nr. 1 des ersten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes (Gerichtsstrukturänderungsgesetz – GStrukÄndG) vom 28. Juni 1994, GVOBl. M-V 1994, S. 657 (PDF; 698 kB).

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