Amtsgericht Bad Doberan
Das Amtsgericht Bad Doberan war ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zuletzt des Landes Mecklenburg-Vorpommern, im Bezirk des Landgerichts Rostock. Durch die Gerichtsstrukturreform wurde es am 11. Mai 2015 aufgehoben.[1]
Gerichtssitz und -bezirk
Das Gericht hatte seinen Sitz in Bad Doberan.[2]
Der Gerichtsbezirk umfasste das Gebiet der folgenden Städte und Gemeinden:[3]
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Der Gerichtsbezirk wurde bei der Aufhebung in den des Amtsgerichts Rostock eingegliedert.[4] Die Justizministerin Uta-Maria Kuder bewertete die Arbeit des Amtsgerichts Bad Doberan bei diesem Anlass mit den Worten, dass das Gericht „aufgrund seiner Größe eine qualitativ hochwertige Rechtsprechung dauerhaft nicht mehr garantieren“ könne.[5]
Gebäude
Das letzte frühere Gerichtsgebäude befindet sich in der Verbindungsstraße 4 im sogenannten City-Center in Bad Doberan.
Heute benutzt es das Friderico-Francisceum Gymnasium als Nebengebäude.
Übergeordnete Gerichte
Dem Amtsgericht Bad Doberan war das Landgericht Rostock übergeordnet.[6] Zuständiges Oberlandesgericht war das Oberlandesgericht Rostock.
Weblinks
- Internetpräsenz des Amtsgerichts Bad Doberan. Archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 15. Dezember 2014; abgerufen am 11. Mai 2015.
- Übersicht der Rechtsprechung des Amtsgerichts Bad Doberan. Abgerufen am 27. November 2014.
Einzelnachweise
- Informationen zur Gerichtsstrukturreform. Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 16. Dezember 2015; abgerufen am 5. November 2015.
- § 4 Abs. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 1998, S. 444, 549.
- II. a) der Anlage zu § 4 Abs. 2, S. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- § 4 Abs. 7 Nr. 4 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- Pressemeldung. 38/2015. Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 10. Mai 2015, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 18. Mai 2015; abgerufen am 5. November 2015.
- § 3 Abs. 2, S. 2 Nr. 2 lit. c des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.