Amtsgericht Anklam
Das Amtsgericht Anklam war ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bezirk des Landgerichts Stralsund. Durch die am 6. Oktober 2014 in Kraft getretene Gerichtsstrukturreform wurde das Amtsgericht Anklam aufgehoben und in eine Zweigstelle im Amtsgerichtsbezirk Pasewalk umgewandelt.[1]
Gerichtssitz und -bezirk
Das Gericht hatte seinen Sitz in Anklam.[2]
Der Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Anklam wurde durch die Gerichtsstrukturreform folgendermaßen aufgeteilt.[1]
Die Städte und Gemeinden
- Anklam,
- Bargischow,
- Boldekow,
- Bugewitz,
- Ducherow,
- Neu Kosenow,
- Rossin und
- Sarnow
gehören nun zum Bezirk des Amtsgerichts Pasewalk.
Eingegliedert in den Bezirk des Amtsgerichts Greifswald wurden die Städte und Gemeinden
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Die Zweigstelle Anklam ist ausschließlich zuständig als Rechtsantragsstelle für die Aufnahme von Erklärungen in den Städten und Gemeinden, welche vom Bezirk des Amtsgerichts Anklam in den Bezirk des Amtsgerichts Pasewalk eingegliedert wurden.[3]
Für Jugendstrafsachen, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen sowie in Angelegenheiten der Beratungshilfe und Betreuungssachen ist sie ebenfalls ausschließlich zuständig in diesen Städten und Gemeinden und zusätzlich in den folgenden Städten und Gemeinden des ehemaligen Amtsgerichtsbezirks Ueckermünde.[4]
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Sie ist daneben für Grundbuchsachen sowie Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen des gesamten Amtsgerichtsbezirks Pasewalk ausschließlich zuständig.[5]
Geschichte
Das königlich preußische Amtsgericht Anklam wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1879 als eines von 14 Amtsgerichten im Bezirk des Landgerichtes Greifswald im Bezirk des Oberlandesgerichtes Stettin gebildet. Der Sitz des Gerichts war Anklam.
Sein Gerichtsbezirk umfasste den Kreis Anklam.[6]
Am Gericht bestanden 1880 drei Richterstellen. Das Amtsgericht war damit ein mittelgroßes Amtsgericht im Landgerichtsbezirk.[7]
1952 wurden in der DDR die Amtsgerichte abgeschafft und durch Kreisgerichte ersetzt. Für den Kreis Anklam entstand das Kreisgericht Anklam.
Nach der Wende wurden die Amtsgerichte wieder neu eingerichtet. Das Amtsgericht Anklam wurde neu gebildet. Ihm war das Landgericht Greifswald und das OLG Rostock übergeordnet.[8] 1994 wechselte die Zuständigkeit zum Landgericht Stralsund.[9]
Gebäude
Die Zweigstelle befindet sich in der Baustraße 9 im Lilienthalcenter am Anklamer Markt, wo zuvor das Amtsgericht untergebracht war.
Das vorherige Gebäude des Amtsgerichtes befand sich in der Friedländer Straße 14. Das Gebäude wird jetzt von der Polizeidirektion Anklam genutzt.
Übergeordnete Gerichte
Dem Amtsgericht Anklam war das Landgericht Stralsund übergeordnet.[10] Zuständiges Oberlandesgericht war das Oberlandesgericht Rostock.
Dem Amtsgericht Pasewalk und somit auch der Zweigstelle Anklam ist das Landgericht Neubrandenburg[11] sowie das Oberlandesgericht Rostock übergeordnet. Lediglich für die Städte und Gemeinden, welche in den Bezirk des Amtsgerichts Greifswald eingegliedert wurden, bleibt es bei der Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund.[12]
Weblinks
- Internetpräsenz des Amtsgerichts Anklam. Archiviert vom am 3. April 2014; abgerufen am 11. November 2014.
- Übersicht der Rechtsprechung des Amtsgerichts Anklam. Abgerufen am 11. November 2014.
Einzelnachweise
- Informationen zur Gerichtsstrukturreform. Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 16. Dezember 2015; abgerufen am 5. November 2015.
- § 4 Abs. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 7. April 1998, GVOBl. M-V 1998, S. 444, 549 (PDF; 1,4 MB).
- § 2 Abs. 1 S. 1 lit. a der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung - ZweigstVO M-V) vom 15. Januar 2014, GVOBl. M-V 2014, S. 29.
- § 2 Abs. 1 S. 1 lit. b–e ZweigstVO M-V.
- § 2 Abs. 1 S. 2 ZweigstVO M-V.
- Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30., S. 439, Digitalisat
- Carl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung, 1880, S. 465 online
- § 3 Abs. 5 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 19. März 1991, GVOBl. M-V 1991, S. 103 (PDF; 684 kB).
- Art. 1 Nr. 1 des ersten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes (Gerichtsstrukturänderungsgesetz – GStrukÄndG) vom 28. Juni 1994, GVOBl. M-V 1994, S. 657 (PDF; 698 kB).
- § 3 Abs. 5 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 7. April 1998.
- § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. b des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 1998, S. 444, 549.
- § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 lit. b des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.