Amt Butjadingen

Das Amt Butjadingen war ein Verwaltungsbezirk des Großherzogtums Oldenburg und des späteren Freistaates Oldenburg. Der Sitz des Amtes befand sich im Ort Ellwürden in der Gemeinde Abbehausen. Die Funktion der oldenburgischen Ämter entsprach weitgehend der Funktion der Landkreise im übrigen Deutschen Reich.

Großherzogtum Oldenburg
Freistaat Oldenburg
{{{Name}}}
Hauptort Ellwürden (Abbehausen)
Gründung 1879
Auflösung 1933
Fläche 243 km²
Einwohner 23.383 (96 Einw./km²)
Dörfer und Weiler 8

Geschichte

Im Butjadinger Land wurden 1814 die Ämter Burhave und Abbehausen eingerichtet. Zum Amt Burhave gehörten Burhave, Eckwarden, Langwarden, Tossens und Waddens; zum Amt Abbehausen gehörten Abbehausen, Atens, Blexen, Seefeld und Stollhamm. Die Ämter Burhave und Abbehausen wurden 1858 zum Amt Stollhamm zusammengeschlossen. Im Rahmen einer erneuten Verwaltungsreform wurde das Amt Stollham 1879 wieder aufgelöst. An seine Stelle trat das Amt Butjadingen, das sich aus den Gemeinden des aufgelösten Amtes Stollhamm sowie der Gemeinde Esenshamm aus dem aufgelösten Amt Ovelgönne zusammensetzte. 1908 erhielt die Gemeinde Atens das Stadtrecht und wurde in Nordenham umbenannt. Bei der Verwaltungsreform von 1933 wurde das Amt Butjadingen aufgelöst und ging vollständig im neuen Amt Wesermarsch auf, das 1939 zum Landkreis Wesermarsch wurde.

Einwohnerentwicklung

Amt Butjadingen[1] 1900 1910 1925
Einwohner 15.957 23.383 26.404

Gemeinden

Das Amt Butjadingen umfasste elf Gemeinden (Stand 1. Dezember 1910):[2]

Gemeinde Einwohner
Abbehausen 2245
Blexen 4503
Burhave 1386
Eckwarden 726
Esenshamm 1142
Langwarden 1519
Nordenham (bis 1908 Atens) 7881
Seefeld 1635
Stollhamm 1423
Tossens 449
Waddens 474

Amtmänner

Einzelnachweise

  1. Michael Rademacher: Wesermarsch. Online-Material zur Dissertation, Osnabrück 2006. In: eirenicon.com.
  2. Uli Schubert: Deutsches Gemeindeverzeichnis 1910. Abgerufen am 22. Mai 2011.
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.