Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 4. April 1997 in Oviedo zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 1. Dezember 1999 in Kraft trat. Das Übereinkommen wird auch als Bioethikkonvention, Biomedizinkonvention oder als Oviedo-Konvention bezeichnet.

Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin
Kurztitel: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin
Titel (engl.): Convention on Human Rights and Biomedicine
Datum: 4. April 1997
Inkrafttreten: 1. Dez. 1999
Fundstelle: SEV Nr. 164
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Gesundheit
Unterzeichnung: 34
Ratifikation: 29 Aktueller Stand
Deutschland:
Liechtenstein:
Österreich:
Schweiz: Ratifikation (24. Juli 2008)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Ziel und Geltungsbereich

Das Ziel der Biomedizinkonvention ist es, dass bei der Anwendung von Biologie und Medizin die Würde und die Identität aller menschlichen Lebewesen geschützt wird. Die Biomedizinkonvention soll im Bereich der Biomedizin einen Mindeststandard zum Schutz der Menschenwürde und Menschenrechte in Europa sicherstellen. Sie konkretisiert und entwickelt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für den Bereich der Biologie und der Medizin weiter.

Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf die Humanmedizin unter Einschluss der Transplantationsmedizin (inkl. Xenotransplantation), auf gentechnologische Verfahren im Humanbereich und auf die Fortpflanzungsmedizin beim Menschen. Sie umfasst präventive, diagnostische oder therapeutische Maßnahmen und die Forschung am Menschen.

Unterzeichnung und Ratifizierung

Allgemein

Am 4. April 1997 wurde in Oviedo die Biomedizinkonvention zur Unterzeichnung aufgelegt. Sie trat am 1. Dezember 1999 nach der Ratifikation durch 5 Vertragsparteien in Kraft. Von den 47 Mitgliedstaaten des Europarates haben bisher 34 Staaten die Biomedizinkonvention unterzeichnet und 29 Staaten haben sie zusätzlich ratifiziert.

Deutschsprachige Staaten

Die Schweiz unterzeichnete am 7. Mai 1999 die Biomedizinkonvention. Der Bundesrat beantragte am 12. September 2001 dem Schweizerischen Parlament die Ratifikation zu genehmigen.[1] Die Genehmigung wurde mehr als sechs Jahre später am 20. März 2008 beschlossen. Nach Ablauf der unbenützten Referendumsfrist ratifizierte die Schweiz am 24. Juli 2008 die Biomedizinkonvention.[2]

Deutschland, Liechtenstein und Österreich haben bisher weder unterzeichnet, noch ratifiziert.

Zusatzprotokolle

Die Biomedizinkonvention ist ein Rahmenübereinkommen, das als solches die wichtigsten Grundsätze enthält. Darauf gestützte Zusatzprotokolle sollen ergänzende und detailliertere Regelungen enthalten. Die Biomedizinkonvention ist somit ein völkerrechtliches Vertragswerk, das laufend erweitert werden kann. Berechtigt zur Unterzeichnung oder zur Ratifikation eines Zusatzprotokolls sind nur Vertragsparteien, die bereits die Biomedizinkonvention unterzeichnet oder ratifiziert haben.

Bisher liegen vier Zusatzprotokolle zur Unterzeichnung und Ratifizierung auf:

Literatur

  • Bundesministerium der Justiz: Das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin – Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin – des Europarats vom 4. April 1997. Informationen zu Entstehungsgeschichte, Zielsetzung und Inhalt, Bonn 1998.
  • Albin Eser (Hrsg.): Biomedizin und Menschenrechte. Die Menschenrechtskonvention des Europarates zur Biomedizin – Dokumentation und Kommentare. Verlag Josef Knecht, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-7820-0825-1.
  • Lars Klinnert: Der Streit um die europäische Bioethik-Konvention. Zur kirchlichen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung um eine menschenwürdige Biomedizin. Edition Ruprecht, Göttingen 2009, ISBN 978-3-7675-7098-6.
  • C. Koenig u. a.: Bestandsaufnahme und Handlungsbedarf hinsichtlich des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin und seiner Zusatzprotokolle. Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Bonn 2003.
  • G. Sprügel: Bioethik-Konvention und der Zugriff der Forschung auf den Menschen. Pahl-Rugenstein, Bonn 1999, ISBN 3-89144-265-3.

Quellen

  1. http://www.admin.ch/ch/d/ff/2002/271.pdf Bundesblatt (BBl) 2002 271
  2. http://www.admin.ch/ch/d/as/2008/5137.pdf Amtliche Sammlung (AS) 2008 5137
  3. Unterschriften und Ratifikationsstand SEV-Nr. 168
  4. Unterschriften und Ratifikationsstand SEV-Nr. 186
  5. Unterschriften und Ratifikationsstand SEV-Nr. 195
  6. Unterschriften und Ratifikationsstand SEV-Nr. 203
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